Der verordnete Ausnahmezustand

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„…Für ein solchermaßen entgrenztes Notverordnungsrecht der Bundesregierung (IfSG) ist im Verfassungsstaat des Grundgesetzes kein Raum…“

Zur Verfassungsmäßigkeit der Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 5 IfSG * von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn/Köln, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Vorsitzender des DAV-Verfassungsrechtsausschusses und Präsident der Deutschen Juristentage 2014 und 2016.




Kritische Einführung

„Seit Anbeginn der Corona-Krise, beherrschen zwei sich widersprechende Narrative [sic!] den Mainstream. Zu einem heißt es das COVID-19 ein kaum zu bändigendes und „letales Monstrum“ sein soll, zum anderen eine harmlose Krankheit.“ 1 Mit seiner Bemerkung: „…exponentiellen Verbreitung des neuartigen hochansteckenden Corona-Virus…“ setzt der Rechtsanwalt möglicherweise eine Prämisse, quasi die OFFENKUNDIGKEIT des Virus und seiner Gefährlichkeit. Genau diese Annahme die ja nicht Offenkundig sein kann, da diese ja gesellschaftlich und von Experten umstritten ist, könnte die Argumentationslinien des Juristen hinfällig machen. s.a. 2 Denn: Es gäbe nicht weltweit Protest vor allem auch unter angesehenen Wissenschaftlern, wenn „die Sache“ unumstritten also tatsächlich offenkundig und für Alle klar wäre. Da sie aber Umstritten ist, kann sie nicht offenkundig sein. Es wird also auf Etwas abgehoben was in der Sache noch gar nicht geklärt ist, obwohl „die ganze Welt“ davon redet, debattiert, veröffentlicht und mainstreamt. (Reden, Nachreden, Verfallenheit / Martin Heidegger) Mithin das „Elend der Justiz“ die sich per se nicht in andere Fachbereiche vorwagt und all zu oft Prämissen als gegeben, als offenkundig anerkennt um von daher die Lage zu „beurteilen“. Inzwischen wird gar darüber sinniert ob und wie man Gedenktage für „Corona Opfern“ abhalten soll !!! Eine Initiative von Frank Walter Steinmeier, der sich gerne in großen Narrativen sonnt. s.a. 3 und es durchaus martialisch mag. Ist die Sache als Offenkundig definiert, braucht es am Ende dann nicht einmal einen Gutachter. Denn: Dass Regen von oben nach unten falle, (so ein gern gegebenes Beispiel) wisse doch jeder, dazu braucht es nicht eines nochmaligen Beweises.

Hart am Rande der „Selbstauflösung“ argumentiert der Rechtsanwalt kritisch die gesetzliche Lage und kommt immerhin zu dem („verzweifelten“) Schluß:

Zitat:
„…Was aber sind die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite? Auch die mehrfache Lektüre des Gesetzestexts hilft nicht weiter….“ […] Gemeint sei daher „eine durch das neuartige Corona Virus Sars-CoV-2 verursachte bundesweite Epidemie“. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil dann das Erfordernis einer eigenständigen Feststellung keinen Sinn machen würde. …

Was offenkundig ist, muss nicht eigens festgestellt werden.…“


Es bleibt letztlich die Frage: Ab wann und wie wäre in einem irrwitzigen Notstand der sich mit windig formulierten Verordnungen durchsetzt, Wirksames durch die Anwaltschaft entgegen zu setzen. Und: Wann ist der Punkt des „no return“ erreicht?!?


>>> 250 Experten Stimmen zur Lage


Der verordnete Ausnahmezustandonline lesen auf der Seite Anwaltsblatt / Anwaltverein


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