Zwei Rechtsgutachten im Auftrag des Bundestages, stellen die Rechts- und Verfassungswidrigkeit von Corona Maßnahmen fest.
„[…] denn die nächste „Lage“, in der von der umstrittenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird, wenn sie so bleibt wie sie ist, kommt bestimmt.“
Prof. Dr. Michael Elickes
“Die durch den Feststellungsbeschluss ausgelöste Ermächtigung des Bundesministers für Gesundheit, […] ist nämlich verfassungswidrig.”
Prof. Dr. Thorsten Kingreen
Zwei Rechtsgutachten im Auftrag des deutschen Bundestages 1 fordert die sofortige Aufhebung von „Corona“ Verordnungen, da diese verfassungswidrig sind.
Zitate aus dem 1. Gutachten
Prof. Dr. Thorsten Kingreen
Lehrstuhl für Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg.
- “Eine „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ i.S.v. § 5 Abs. 1 IfSG liegt daher derzeit nicht vor.”
- “Das rechtliche Problem besteht aber im Kern darin, dass die Feststellung der „epidemischen Notlage“ ein verfassungsrechtlich hochgradig problematisches Ausnahmerecht auslöst und ihre dauerhafte Aufrechterhaltung den fatalen Anschein eines verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen Ausnahmezustands setzt.”
- “Die durch den Feststellungsbeschluss ausgelöste Ermächtigung des Bundesministers für Gesundheit, […] ist nämlich verfassungswidrig.”
- “Die Ermächtigungsgrundlagen in § 5 Abs. 2 S. 1 IfSG erlauben ohne jede Differenzierung Ausnahmen und Abweichungen von allen Normen der dort bezeichneten Gesundheitsgesetze. [..] Bezogen auf die gesetzlichen Normen, die durch die Verordnung modifiziert werden können, handelt es sich also um eine Blankovollmacht, die weitaus mehr als 1.000 Vorschriften umfasst.”
- “Hinzu kommt, dass die Ermächtigungsgrundlagen entweder gar keine Voraussetzungen für die „Ausnahmen“ und „Abweichungen“ von den Gesetzen beinhalten oder so weit gefasst sind, dass sich nicht erkennen lässt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sie aktiviert werden sollen.”
- “Gesetze, die ein Ministerium weitgehend schrankenlos nicht nur konkretisieren, sondern auch aufheben kann, lassen sich aber mit dem Maßstab der Bestimmtheit i.S.v. Art. 80 Abs. 1. 2 GG nicht mehr erfassen.”
- “Diese Verlagerung (grundrechts-)wesentlicher Entscheidungsbefugnisse auf eine gesetzlich nicht angeleitete Exekutive wird nicht nur von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages, sondern fast einhellig im rechtswissenschaftlichen Schrifttum für verfassungswidrig gehalten. “
Gutachten 1
Zitate aus dem 2. Gutachten
Prof. Dr. Michael Elicker, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes
- “§5IfSG stellt schlicht und einfach keine rechtlichen Kriterien bereit, anhand derer man beurteilen könnte, ob eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorlag, weiter vorliegt oder nicht mehr vorliegt.”
- “Dem Deutschen Bundestag standen bei Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine rechtlichen Kriterien zur Seite und es stehen ihm auch für die Beurteilung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine rechtlichen Kriterien zur Verfügung.”
- “Eingedenk der Tatsache, dass die Rechtsgrundlage nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, sondern eine Reihe von schweren verfassungsrechtlichen Defiziten aufweist, ist die Aufhebung unverzüglich vorzunehmen.“
- Die Verfassungswidrigkeit resultiert u.a. aus den Verstössen gegen Art. 83 GG, Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG. “Außerdem sind die Grenzen der Ermächtigung nicht „eindeutig“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundsverfassungsgerichts – siehe BVerfGE 8, 155 (171).”
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