Ein deutscher Richter legt gegen das Infektionsschutzgesetz und den darauf basierenden „Corona Verordnungen“ Verfassungsbeschwerde ein, da diese grundgesetzwidrig seien.
Die sog. Corona Krise als „offenkundige Tatsache“ 1 gerät durch diese Beschwerde in einen gänzlich anderen Blickwinkel, als bestimmte Medien und Politik uns mit ihrem Narrativ 2 suggerieren und darstellen wollen. Auf der schiefen Ebene ausgreifender und komplexer, aber dennoch willkürlicher Verordnungen und totalitärer Ermächtigungspraxis offenbart sich eine rituelle Konditionierung der Gesellschaft die in der Geschichte der Menschheit ihres Gleichen sucht. Grundgesetzverstöße und die Demontage weiterer Gesetze werden in der Verfassungsbeschwerde en masse festgestellt und detailliert heraus gearbeitet. Ist dies der Beginn eines erodierenden, vormals „Rechtsstaat“ genannten Systems? Die „Demokratie“ auf dem Weg zur Demokratur !
„Hielten wir stets an Erkenntnissen fest, die wir für offenkundig unumstößlich erachten, wäre die Erde heute noch eine Scheibe im Zentrum des Universums. Audiatur et altera pars. „ 3
Der Gesetzgeber kann „den Vorrang des Gesetzes als Prinzip
nicht beseitigen“. 4
Zitate aus der Verfassungsbeschwerde
„Die Verordnungsermächtigungen in § 5 Abs. 2 IfSG stellen eine verfassungswidrige „Selbstentmachtung“ des Gesetzgebers dar.“ 5
Der Bundesgesundheitsminister kann nach § 5 IfSG in sehr weitreichender Weise das ihn bindende Recht und Gesetz außer Kraft setzen und durch selbst geschaffenes Recht ersetzen. Das ist im gewaltenteilenden und der Herrschaft des Gesetzes verpflichteten Rechtsstaat bereits ein Unding. 6
„Da es sich um Eingriffe in Grundrechte handelt, kann dieser Fall nicht anders behandelt werden, als wenn mit dem Gesetz ein nicht legitimes Ziel verfolgt würde. Cessat ratio, cessat lex – Wo die Gründe weichen, weicht das Gesetz“ 7
„…Gesetze, die ein Ministerium weitgehend schrankenlos nicht nur konkretisieren, sondern auch aufheben kann, lassen sich aber mit dem Maßstab der Bestimmtheit i.S.v. Art. 80 Abs. 1. 2 GG nicht mehr erfassen…“ […]
„5sIfSG stellt schlicht und einfach keine rechtlichen Kriterien bereit, anhand derer man beurteilen könnte, ob eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorlag, weiter vorliegt oder nicht mehr vorliegt... Der voraussetzungslose Tatbestand scheint die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite alleine dem Gutdünken des Bundestages zu überlassen. […]
Aber schon die Voraussetzungslosigkeit und inhaltliche Ungebundenheit des Bundestages, wäre diese konsequent umgesetzt, ist verfassungsrechtlich abzulehnen.“ 8 […] Damit droht die Gefahr einer dauerhaften Verstetigung eines verfassungsrechtlich nicht zulässigen Ausnahmezustands über die bisherige Legislaturperiode hinaus…. (VB) […]
Eingedenk der Tatsache, dass die Rechtsgrundlage nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, sondern eine Reihe von schweren verfassungsrechtlichen Defiziten aufweist, ist die Aufhebung unverzüglich vorzunehmen“ 9
(Alle Zitate aus: VerfassungsBeschwerde) 10
„…Angesichts der Eindeutigkeit der Gutachten, insbesondere aus dem eigenen Hause, muss festgestellt werden, dass der Bundestag sehenden Auges – wissentlich – gegen das Grundgesetz verstoßen hat…[…]
Ein „What-ever-it-takes“ ist mit unserer Verfassung nicht zu vereinbaren. 11
„…Hier findet eine unzulässige Auslagerung von Eingriffskompetenzen auf die Weltgesundheitsorganisation als Nichtregierungsorganisation statt. Damit droht die Einflussnahme eines demokratisch nicht legitimierten Rechtssubjektes, welche sich nicht innerhalb der Jurisdiktion von Deutschland befindet und zudem mittlerweile zu etwa 80 % spendenfinanziert ist und damit im Risiko steht, unzulässig beeinflusst zu werden… 12
Einführung
In seiner umfangreichen und höchst differenzierten Verfassungsbeschwerde (190 Seiten) legt ein deutscher Richter Widerspruch beim Bundesverfassungsgericht gegen ALLE zur Zeit geltenden Verordnungen und Gesetze im Rahmen der Corona Lage ein.
Der interessierte Bürger wird an der Reaktion des Bundesverfassungsgerichtes ablesen können wie es um den „Rechtsstaat Deutschland“ bestellt ist. Der folgende Text ist durchaus für Laien weitgehend verstehbar. Lediglich die vielen Verweise auf frühere Rechtssprechung und deren spezifischen Ausführungen können gelegentlich zu Verständnisschwierigkeiten führen, die aber für den Interessierten vernachlässigbar sind.
Es folgt die Verfassungsbeschwerde des Richters dessen Name im vorliegenden Dokument nicht genannt wird.
Verfassungsbeschwerde Text (190 S.)
- Offenkundigkeit // offenkundige Tatsache
- WIKTIONARY
- S. 13 der Verfassungsbeschwerde im folgenden VB
- BVerfGE 8, 155 (170 f.). / hier S. 48
- aus der Verfassungsbeschwerde S. 48 / Hollo, in Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 5 Rn. 21 ff.; Gärditz/Abdulsalam GSZ 2020, 108 (114); Möllers Verfassungsblog v. 26. 3. 2020; Lindner in Schmidt, § 16 Rn. 46; WD 3 – 3000 – 080/20, S. 6: „zumindest erheblich problematisch“.
- VB S. 48
- VB S. 60
- (Rechtsgutachten Prof. Dr. Elicker vom 7. September 2020)
- (Prof. Dr. Elicker)
- Diese Verlagerung (grundrechts-)wesentlicher Entscheidungsbefugnisse auf eine gesetzlich nicht angeleitete Exekutive wird nicht nur von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages, sondern fast einhellig im rechtswissenschaftlichen Schrifttum für verfassungswidrig gehalten. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Staatsorganisation und § 5 Infektionsschutzgesetz, WD3-3000-080/20, S. 7.)
- VB S. 57
- VB S. 59
Richter haben 2 juristische Staatsexamen hinter sich , sind oft auf verfassungstreue geprüft und haben sich oft – siehe hier – ihre Unabhängigkeit bewahrt.
Ach , würden die Werte der Grundrechte nur der eingesperrten Bevölkerung schneller bewusst….