Das Amtsgericht Weimar stellt die Verfassungswidrigkeit von Corona Verordnungen fest.
aus dem Urteil:
- § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.
- Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2- EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Das Urteil
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